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RG, 21.06.1919 - Rep. V. 160/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist ein vordatierter Scheck nichtig, oder ist doch ein vorzeitig in Umlauf gelangter Scheck vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstags nicht als unter das Scheckgesetz fallend anzusehen? Wie ist ein vor diesem Tage erfolgter Widerruf zu beurteilen?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vordatierter Scheck.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 96, 190
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 26.01.1881 - I 154/81
Einrede der unzulässigen Rechtsausübung des Wechselschuldners
Auszug aus RG, 21.06.1919 - V 160/19
Das Reichsgericht hat zwar für das gleichartig zu behandelnde Rechtsverhältnis zwischen dem Akzeptanten und dem durch Indossament legitimierten Inhaber eines Wechsels mehrfach ausgesprochen, daß ersterem die Einrede der Arglist gegen den letzteren nicht nur dann zustehe, wenn dieser bei dem Erwerbe des Wechsels arglistig handelte, insofern als er wußte, daß er als eine vorgeschobene Person, als Werkzeug dazu dienen sollte, einen unbegründeten Anspruch des Indossanten geltend zu machen und dem Wechselschuldner begründete Einreden abzuschneiden, sondern daß es schon genüge, wenn er vor Anstellung des Wechselprozesses oder auch erst in dessen Verlaufe die von dem Wechselschuldner gegen den Indossanten in Anspruch genommenen Einreden erfahre und das ihm zustehende formale Recht dazu mißbrauche, die Geltendmachung der Einreden kraft seiner eigenen wechselrechtlichen Legitimation zum Vorteile des Indossanten und zum Nachteile des Wechselschuldners zu verhindern (RGZ. Bd. 4 S. 100. Bd. 11 S. 9; Warneyer 1917 Nr. 278; Jur. Wochenschr. 1918 S. 42 Nr. 19).
- BGH, 07.10.1965 - II ZR 120/63
Zahlung mit vordatiertem Scheck
Bis zur Änderung des alten Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (RGBl 71) durch die Novelle vom 28. März 1930 (RGBl I 107) konnte sich der Scheckaussteller durch die Vordatierung des Schecks noch eine Zahlungsfrist auf Kosten des Scheckempfängers verschaffen, weil der Scheckinhaber damals vor dem als Ausstellungstag angegebenen Tage vom Bezogenen keine Zahlung verlangen und bei Nichtzahlung keinen Regreß nehmen konnte (vgl. RGZ 96, 190, 193 m.w.N.; Breit, Kommentar zum Deutschen Scheckgesetz,1929, I 342 ff).